Wir über uns

Gründung

Beim Treffen der Arbeitsgruppe „Psychoedukation bei schizophrenen Erkrankungen“ in Weinsberg am 24. Oktober 2005 beschlossen folgende anwesende Teilnehmer einstimmig die Gründung des Vereins „Deutsche Gesellschaft für Psychoedukation (DGPE)“ mit Sitz in München und verabschiedeten einstimmig die Satzung:

Josef Bäuml, Andreas Bechdolf, Bernd Behrendt, Birgit Conradt, Peter Hornung, Maren Jensen, Georg Juckel, Ralph Lägel, Hans-Jürgen Luderer, Gabi Pitschel-Walz, Annette Schaub, Helmut Schönell, Michael Sadre Chirazi-Stark.

Deutsche Gesellschaft für Psychoedukation
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.10.2005 in Weinsberg)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Psychoedukation“ (DGPE). Er hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister in München eingetragen werden.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Psychoedukation.
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird vor allem durch die Erstellung fachlicher Leitlinien, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, durch Veröffentlichungen sowie Fort- und Weiterbildungen verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins einschliesslich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemässen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGPE fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2005.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen automatisch mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen (Gesellschaften) mit deren Auflösung.
Die Mitgliedschaft kann beendet werden
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand oder
b) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann einen Ausschluss in Erwägung ziehen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstossen hat oder trotz schriftlicher Mahnungen durch den Vorstand mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das übrige Präsidium
d) die vom Präsidium eingesetzten Arbeitsgruppen.

§ 7 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Erlösen von Veranstaltungen und Veröffentlichungen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschliesst die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Dazu sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Präsidiums
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
c) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
d) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand und Präsidium
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Diese Personen sowie der Schriftführer, der Kassenwart und ein bis fünf Beisitzer bilden das Präsidium. Das Präsidium wird für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter führen die Geschäfte und vertreten je einzeln den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Der Stellvertreter ist verpflichtet, von diesen Befugnissen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand ist berechtigt, andere Mitglieder des Präsidiums mit seiner Vertretung zu beauftragen.
Das Präsidium ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu ernennen.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist das Präsidium befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahrs einen Nachfolger einzusetzen.
Das Präsidium wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht oder das Finanzamt der Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit sich diese Änderungen nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins beziehen.

§ 10 Kassenwart und Kassenprüfer
Für Zahlungsanweisungen ist der Kassenwart oder der Vorsitzende zeichnungsberechtigt.
Das Kassenwart hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschliessen und den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Dazu werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die die Kassengeschäfte des Vereins überwachen. Über die Ergebnisse der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Präsidiumssitzung
Eine Präsidiumssitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Präsidiumsmitglieder wünschen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen waren und die Mehrheit anwesend ist. Das Präsidium beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins darf nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei wird auch über die Verwendung des Vereinsvermögens entschieden. Der Vorsitzende zeigt die Auflösung beim Vereinsregister am zuständigen Amtsgericht an.

§ 13 Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen worden ist.

Weinsberg, 25.10.2005

Wahl

Ins Präsidium wurden bei der Jahreshauptversammlung am 20.09.2021 gewählt:

  • Vorsitzender: Dr. Matthias Bender, Kassel
  • Stellvertreterin: Dr. Gabi Pitschel-Walz, München
  • Schriftführer: PD Dr. Peter-M. Wehmeier, Frankfurt
  • Kassenwart: Dr. Michael Rentrop, Wasserburg am Inn
  • 1. Beisitzer: Prof. Dr. Michael Sadre Chirazi-Stark, Hamburg
  • 2. Beisitzerin: Dr. Daniela Jung, Kassel
  • 3. Beisitzerin: Dr. Annette Schaub, München
  • 4. Beisitzer: Dr. Rainer Holzbach, Bad Emstal
  • 5. Beisitzerin: Ursula Berninger, Würzburg
  • Ehrenpräsident: Prof. Dr. Josef Bäuml

Eintragung

Nach erfolgreicher Überwindung aller bürokratischen Hürden konnte der Verein schliesslich am 14. November 2006 in das Vereinsregister in München eingetragen werden (VR 200548).

Der Vorstand

Prof. Dr. Josef Bäuml und Dr. Matthias Bender

Ehrenepräsident: Prof. Dr. Josef Bäuml, neuer Vorsitzender: Dr. Matthias Bender

Vorsitzender:
Dr. Matthias Bender, Kassel
Ärztlicher Direktor Vitos Kurhessen
Klinikdirektor Vitos Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Kassel und Hofgeismar

Stellvertreterin:
Priv.-Doz. Dr. Gabi Pitschel-Walz, München
Klinikum rechts der Isar
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Technischen Universität München

Schriftführer:
PD Dr. Peter-M. Wehmeier, Frankfurt

Kassenwart:
Dr. Michael Rentrop, Wasserburg am Inn

Beisitzer:
Prof. Dr. Michael Sadre Chirazi-Stark, Hamburg

Beisitzerin:
Dr. Daniela Jung, Kassel

Beisitzerin:
Dr. Annette Schaub, München

Beisitzer:
Dr. Rainer Holzbach, Bad Emstal

Beisitzerin:
Ursula Berninger

Mitglied werden

PDF Mitgliedsantrag für ordentliche Mitglieder

Mitgliedsantrag für Fördermitglieder

PDF Satzung der Gesellschaft

Der Weg zur Mitgliedschaft

Der Beitritt zur Deutschen Gesellschaft für Psychoedukation e.V. (DGPE) als ordentliches Mitglied erfolgt über eine schriftliche Beitrittserklärung auf dem Aufnahmeformular (siehe Bereich Downloads). Weiterhin verlangt der Aufnahmemodus ein Empfehlungsschreiben von zwei Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Psychoedukation e.V. (DGPE).

Der jährliche Mitgliederbeitrag (€ 25,-) wird vom Konto des Mitglieds per Bankeinzug (Einzugsermächtigung) abgebucht. Mit Eingang des ersten Mitgliederbeitrages erhält das neue Mitglied ein Passwort zur Nutzung des geschlossenen Bereiches der Homepage der DGPE, der den speziellen Literatur- und Informationsservice für Mitglieder bereitstellt.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen automatisch mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen (Gesellschaften) mit deren Auflösung.

Die Mitgliedschaft kann beendet werden
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand oder
b) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann einen Ausschluss in Erwägung ziehen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz schriftlicher Mahnungen durch den Vorstand mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt.

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